2 Ws 143/04•Oberlandesgericht Hamm, 2004-07-19, 2 Ws 143/04
Oberlandesgericht Hamm, 2004-07-19, 2 Ws 143/04
2 Ws 143/04Obergericht19.07.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ws 143/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-07-19
Aktenzeichen: 2 Ws 143/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0719.2WS143.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Dem Nebenkläger wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gewährt.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung des Urteils der 14. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 30. Oktober 2003 wird dahingehend ergänzt, dass der Verurteilte die dem Nebenkläger in der Berufungsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Verurteilte.
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