17 U 25/04•Oberlandesgericht Hamm, 2004-08-05, 17 U 25/04
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 17 U 25/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-08-05
Aktenzeichen: 17 U 25/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0805.17U25.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.1.2004 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines inländischen Kreditinstituts zu erbringen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil beschwert die Beklagte in Höhe von 51.129,19 €.
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