23 W 188/04•Oberlandesgericht Hamm, 2004-08-16, 23 W 188/04
Oberlandesgericht Hamm, 2004-08-16, 23 W 188/04
23 W 188/04Obergericht16.08.2004
Regest
Ein Kostenfestsetzungsverfahren wird durch die Insolvenz des Kostenschuldners auch dann unterbrochen, wenn es (nur) die Kosten der ersten Instanz zum Gegenstand hat und das Insolvenzverfahren erst während der Rechtsmittelinstanz oder nach Abschluss des Prozesses eröffnet worden ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 23 W 188/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-08-16
Aktenzeichen: 23 W 188/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0816.23W188.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Normen: §§ 104 Abs. 3, 240 ZPO
Leitsätze
Ein Kostenfestsetzungsverfahren wird durch die Insolvenz des Kostenschuldners auch dann unterbrochen, wenn es (nur) die Kosten der ersten Instanz zum Gegenstand hat und das Insolvenzverfahren erst während der Rechtsmittelinstanz oder nach Abschluss des Prozesses eröffnet worden ist.
Tenor
Die Beschwerde wird nach einem Gegenstandswert von 2.629,52 Euro kostenpflichtig zurückgewiesen.
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