Oberlandesgericht Hamm, 2004-09-16, 27 W 50/04

27 W 50/04Obergericht16.09.2004

Regest

Ein Insolvenzverwalter, der die Einforderung derselben Stammeinlage sowohl gegen den Gesellschafter im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung als auch gegen dessen Rechtsvorgänger in zwei Prozesse aufspaltet, handelt mutwillig i.S.v. § 114 ZPO.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 27 W 50/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-09-16

Aktenzeichen: 27 W 50/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0916.27W50.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: § 114 ZPO

Leitsätze

Ein Insolvenzverwalter, der die Einforderung derselben Stammeinlage sowohl gegen den Gesellschafter im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung als auch gegen dessen Rechtsvorgänger in zwei Prozesse aufspaltet, handelt mutwillig i.S.v. § 114 ZPO.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

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