4 Ss 347/04•Oberlandesgericht Hamm, 2004-09-16, 4 Ss 347/04
Oberlandesgericht Hamm, 2004-09-16, 4 Ss 347/04
4 Ss 347/04Obergericht16.09.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ss 347/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-09-16
Aktenzeichen: 4 Ss 347/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0916.4SS347.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§473 Abs. 1 StPO).
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