9 U 107/04•Oberlandesgericht Hamm, 2004-09-24, 9 U 107/04
Oberlandesgericht Hamm, 2004-09-24, 9 U 107/04
9 U 107/04Obergericht24.09.2004
Regest
Eine Sichtprüfung von hohen Straßenbäumen mit großer Krone (hier: 26 m hohe Linde mit schwerer Krone mit spitzwinkligen Gabelungen) nach der sog. VTA-Methode genügt den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht dann nicht, wenn sie aus einem mit 20 km/h fahrenden Fahrzeug allein durch den Fahrzeugführer erfolgt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 107/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-09-24
Aktenzeichen: 9 U 107/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0924.9U107.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: § 839 BGB, 9, 9a StrWG, Art. 34 GG
Leitsätze
Eine Sichtprüfung von hohen Straßenbäumen mit großer Krone (hier: 26 m hohe Linde mit schwerer Krone mit spitzwinkligen Gabelungen) nach der sog. VTA-Methode genügt den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht dann nicht, wenn sie aus einem mit 20 km/h fahrenden Fahrzeug allein durch den Fahrzeugführer erfolgt.
Tenor
Die Berufung des Beklagten (Fiskus) gegen das am 16. Februar 2004 verkündete Urteil der 11 Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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