27 U 72/03•Oberlandesgericht Hamm, 2004-10-07, 27 U 72/03
Oberlandesgericht Hamm, 2004-10-07, 27 U 72/03
27 U 72/03Obergericht07.10.2004
Regest
Die Anfechtung einer Ausscheidens- und Abfindungsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung durch Unterlassen kann nicht darauf gestützt werden, dass der Vertragspartner eine bereits bei Abschluss dieser Vereinbarung vorhandene Absicht verschwiegen hat, den anderen Vertragspartner demnächst in sittenwidriger Weise zu schädigen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 27 U 72/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-10-07
Aktenzeichen: 27 U 72/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:1007.27U72.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: § 123 BGB
Leitsätze
Die Anfechtung einer Ausscheidens- und Abfindungsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung durch Unterlassen kann nicht darauf gestützt werden, dass der Vertragspartner eine bereits bei Abschluss dieser Vereinbarung vorhandene Absicht verschwiegen hat, den anderen Vertragspartner demnächst in sittenwidriger Weise zu schädigen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. April 2003 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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