3 U 277/03•Oberlandesgericht Hamm, 2004-11-17, 3 U 277/03
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 277/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-11-17
Aktenzeichen: 3 U 277/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:1117.3U277.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufungen der Parteien wird das am 13. November 2003 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster - unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen - teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.008,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. April 2003 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Ärzte Dr. med. H2, T-Straße, ####2 N sowie Dr. med. X, N-Straße, #### H von Ansprüchen der J in Höhe von ½ freizustellen, soweit diese Ansprüche die Behandlungskosten der Frau S aus der Behandlung vom 11.10.1996 betreffen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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