11 UF 210/04•Oberlandesgericht Hamm, 2004-12-10, 11 UF 210/04
Oberlandesgericht Hamm, 2004-12-10, 11 UF 210/04
11 UF 210/04Obergericht10.12.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 11 UF 210/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-12-10
Aktenzeichen: 11 UF 210/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:1210.11UF210.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts -Familiengericht- Hamm vom 26.11.2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Zurückführung des Kindes bis zum 18.12.2004 verlängert und die Vollstreckung erst ab dem 19.12.2004 stattfinden darf.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
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