Oberlandesgericht Hamm, 2004-12-23, 27 U 215/00

27 U 215/00Obergericht23.12.2004

Regest

Zu den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht, zur Höhe des Schmerzensgeldes und zum Umfang des Mitverschuldens beim Unfall einer Studentin, die während eines "Campus-Festes" auf dem Universitätsgelände bei Dunkelheit durch eine neben dem Weg gelegene Lichtkuppel stürzt und ein Stockwerk tief in den darunter liegenden Raum fällt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 27 U 215/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-12-23

Aktenzeichen: 27 U 215/00

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:1223.27U215.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: §§ 823, 847, 254 BGB

Leitsätze

Zu den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht, zur Höhe des Schmerzensgeldes und zum Umfang des Mitverschuldens beim Unfall einer Studentin, die während eines "Campus-Festes" auf dem Universitätsgelände bei Dunkelheit durch eine neben dem Weg gelegene Lichtkuppel stürzt und ein Stockwerk tief in den darunter liegenden Raum fällt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. September 2000 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.

Unter Abweisung der weitergehenden Klage und Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin 17.570,69 € nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1999 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin 4/5 des weiter entstehenden materiellen Schadens zu ersetzen, der ihr aus dem Unfall vom 03.06.1999 auf dem Gelände der S entsteht, soweit der Anspruch nicht auf gesetzliche Sozialversicherungsträger übergeht oder übergegangen ist,

sowie dass das beklagte Land ferner verpflichtet ist, der Klägerin einen weiter entstehenden immateriellen Schaden aus diesem Unfall unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils der Klägerin von 1/5 zu ersetzen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/5 und das beklagte Land zu 4/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird gestattet, die Vollstreckung des jeweiligen Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des gegen sie aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.