27 U 162/04•Oberlandesgericht Hamm, 2005-01-20, 27 U 162/04
Oberlandesgericht Hamm, 2005-01-20, 27 U 162/04
27 U 162/04Obergericht20.01.2005
Regest
1. Ein Urteil, das trotz Unterbrechung des Verfahrens nach § 17 Abs. 1 S. 1 AnfG ergangen ist, kann von allen beteiligten Parteien angefochten werden, auch wenn die Unterbrechung fortdauert. 2. Eine Berufung kann in diesem Fall nur zur Aufhebung und Zurückverweisung führen. 3. Über sie ist auch bei Säumnis des Berufungsbeklagten durch streitiges Urteil zu entscheiden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 27 U 162/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-01-20
Aktenzeichen: 27 U 162/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0120.27U162.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: § 17 AnfG, §§ 240, 538 ZPO
Leitsätze
Ein Urteil, das trotz Unterbrechung des Verfahrens nach § 17 Abs. 1 S. 1 AnfG ergangen ist, kann von allen beteiligten Parteien angefochten werden, auch wenn die Unterbrechung fortdauert.
Eine Berufung kann in diesem Fall nur zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.
Über sie ist auch bei Säumnis des Berufungsbeklagten durch streitiges Urteil zu entscheiden.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. Juli 2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg und das zugrunde liegende Verfahren ab dem 01.04.04 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.