Oberlandesgericht Hamm, 2005-01-24, 9 U 38/03

9 U 38/03Obergericht24.01.2005

Regest

Eine scharfkantige in Fahrtrichtung verlaufende Spurrille vor einer Kreuzung mit einer Tiefe von 6,8 cm stellt eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar, weil sie für Motorradfahrer eine erhebliche Sturzgefahr begründet. Bei fehlendem Unabwendbarkeitsbeweis (§ 7 Abs. 2 StVG a. F.) muss sich der wegen der Rille gestürzte Motorradfahrer eine Anspruchsminderung von 20 % gefallen lassen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 38/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-01-24

Aktenzeichen: 9 U 38/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0124.9U38.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: §§ 839 BGB, 9. 9a StrWG NW, Art. 34 GG

Leitsätze

Eine scharfkantige in Fahrtrichtung verlaufende Spurrille vor einer Kreuzung mit einer Tiefe von 6,8 cm stellt eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar, weil sie für Motorradfahrer eine erhebliche Sturzgefahr begründet.

Bei fehlendem Unabwendbarkeitsbeweis (§ 7 Abs. 2 StVG a. F.) muss sich der wegen der Rille gestürzte Motorradfahrer eine Anspruchsminderung von 20 % gefallen lassen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten (Fiskus) gegen das am 16. Oktober 2002 ver-

kündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurück-

gewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehen-

den Rechtmittels - das vorgenannte Urteil abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.704,12 Euro nebst Zinsen

in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von 10.087,90

Euro seit dem 25. Januar 2001 und aus weiteren 616,22 Euro seit dem

  1. Mai 2002 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 1/3 und der

Beklagte 2/3. Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden zu ¼ der Klä-

gerin und zu ¾ dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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