8 WF 277/04•Oberlandesgericht Hamm, 2005-02-11, 8 WF 277/04
Oberlandesgericht Hamm, 2005-02-11, 8 WF 277/04
8 WF 277/04Obergericht11.02.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 WF 277/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-02-11
Aktenzeichen: 8 WF 277/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0211.8WF277.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.
Der Klägerin wird - über die bereits durch Beschluss des Amtsgerichts vom .September 2004 bewilligte Prozesskostenhilfe hinaus - weitergehend unter Beiordnung von Rechtsanwalt T Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie gegenüber dem Beklagen Unterhaltsansprüche für das Kind T in folgender mo-natlicher Höhe geltend macht:
September bis Dezember 2003 jeweils 119 €,
Januar bis Juni 2004 jeweils 157 € und
Juli bis Dezember 2004 monatlich - unter Einschluss der bereits vom Amtsgericht insoweit bewilligten Prozesskostenhilfe - 237 €.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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