20 U 109/04•Oberlandesgericht Hamm, 2005-02-23, 20 U 109/04
Oberlandesgericht Hamm, 2005-02-23, 20 U 109/04
20 U 109/04Obergericht23.02.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 20 U 109/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-02-23
Aktenzeichen: 20 U 109/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0223.20U109.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 2) gegen das am
- April 2004 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts
Münster werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen
dieser selbst sowie die Beklagte zu 2) zu je 50 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt diese selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger sowie der Beklagten zu 2) bleibt nachgelassen, die Zwangs-
vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem
Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Vollstreckungs-
gläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages bei-
bringt.
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