27 U 208/04•Oberlandesgericht Hamm, 2005-02-24, 27 U 208/04
Oberlandesgericht Hamm, 2005-02-24, 27 U 208/04
27 U 208/04Obergericht24.02.2005
Regest
1. Entgegen dem Wortlaut des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO findet § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII bei der Prozesskostenhilfe keine Anwendung. 2. Bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber ist bei der Prozesskostenhilfe nach wie vor ein Erwerbstätigkeitsfreibetrag von höchstens 148,50 Euro abzusetzen; das entspricht 50 % des höchsten Eckregelsatzes nach § 22 Abs. 2 BSHG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 27 U 208/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-02-24
Aktenzeichen: 27 U 208/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0224.27U208.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: § 115 ZPO
Leitsätze
Entgegen dem Wortlaut des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO findet § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII bei der Prozesskostenhilfe keine Anwendung.
Bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber ist bei der Prozesskostenhilfe nach wie vor ein Erwerbstätigkeitsfreibetrag von höchstens 148,50 Euro abzusetzen; das entspricht 50 % des höchsten Eckregelsatzes nach § 22 Abs. 2 BSHG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung.
Tenor
Der Antrag des Beklagten vom 1. Februar 2005 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für seine Berufung wird zurückgewiesen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.