Oberlandesgericht Hamm, 2005-02-24, 27 U 208/04

27 U 208/04Obergericht24.02.2005

Regest

1. Entgegen dem Wortlaut des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO findet § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII bei der Prozesskostenhilfe keine Anwendung. 2. Bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber ist bei der Prozesskostenhilfe nach wie vor ein Erwerbstätigkeitsfreibetrag von höchstens 148,50 Euro abzusetzen; das entspricht 50 % des höchsten Eckregelsatzes nach § 22 Abs. 2 BSHG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 27 U 208/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-02-24

Aktenzeichen: 27 U 208/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0224.27U208.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: § 115 ZPO

Leitsätze

Entgegen dem Wortlaut des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO findet § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII bei der Prozesskostenhilfe keine Anwendung.

Bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber ist bei der Prozesskostenhilfe nach wie vor ein Erwerbstätigkeitsfreibetrag von höchstens 148,50 Euro abzusetzen; das entspricht 50 % des höchsten Eckregelsatzes nach § 22 Abs. 2 BSHG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung.

Tenor

Der Antrag des Beklagten vom 1. Februar 2005 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für seine Berufung wird zurückgewiesen.

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