Oberlandesgericht Hamm, 2005-02-28, 8 W 6/05

8 W 6/05Obergericht28.02.2005

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 8 W 6/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-02-28

Aktenzeichen: 8 W 6/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0228.8W6.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Tenor

Die sofortigen Beschwerden werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung wie folgt lautet:

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Antragsgegner die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu je 1/8. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsgegner selbst.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu je 1/7. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beschwerdeführer selbst.

Der Streitwert der Beschwerde beträgt 500.000 €.

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