27 W 44/05•Oberlandesgericht Hamm, 2005-03-24, 27 W 44/05
Oberlandesgericht Hamm, 2005-03-24, 27 W 44/05
27 W 44/05Obergericht24.03.2005
Regest
1. Insolvenzgläubigern, die mit weniger als 5 % an der Gesamtsumme der festgestellten Insolvenzforderungen beteiligt sind, ist die Aufbringung von Kosten für einen Rechtsstreit des Insolvenzverwalters generell nicht zuzumuten. 2. Im Übrigen kommt es für die Zumutbarkeit nicht auf die zu erwartende Insolvenzquote an, sondern es ist der für eine Prozessführung zu leistende Vorschuss dem Betrag gegenüber zu stellen, den der Gläubiger bei erfolgreicher Prozessführung voraussichtlich (zusätzlich) erwarten kann. Dem Insolvenzgläubiger kann ein Vorschuss in der Höhe zugemutet werden, in der er Vorschüsse aufzubringen hätte, wenn er den auf ihn voraussichtlich entfallenden Verbesserungsbetrag selbst in einem Rechtsstreit verfolgen würde. 3. Bei der Ermittlung des zusätzlich zu erwartenden Betrages sind auch Nebenforderungen zu berücksichtigen. 4. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine zugunsten der Masse titulierte Forderung vollständig realisiert werden kann und dass der dadurch zur Verteilung gelangende Mehrbetrag auf die festgestellten Forderungen entfällt. 5. Im Einzelfall können vom Insolvenzverwalten darzulegende besondere Umstände dazu führen, dass a) die Klageforderung nur mit einem Teilbetrag zu bewerten ist, b) auch bestrittene oder noch nicht geprüfte Forderungen bei der voraussichtlichen Verteilung ganz oder teilweise berücksichtigt werden, c) Forderungen, die nur für den Ausfall festgestellt sind, ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 27 W 44/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-03-24
Aktenzeichen: 27 W 44/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0324.27W44.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: § 116 ZPO
Leitsätze
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Insolvenzgläubigern, die mit weniger als 5 % an der Gesamtsumme der festgestellten Insolvenzforderungen beteiligt sind, ist die Aufbringung von Kosten für einen Rechtsstreit des Insolvenzverwalters generell nicht zuzumuten.
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Im Übrigen kommt es für die Zumutbarkeit nicht auf die zu erwartende Insolvenzquote an, sondern es ist der für eine Prozessführung zu leistende Vorschuss dem Betrag gegenüber zu stellen, den der Gläubiger bei erfolgreicher Prozessführung voraussichtlich (zusätzlich) erwarten kann. Dem Insolvenzgläubiger kann ein Vorschuss in der Höhe zugemutet werden, in der er Vorschüsse aufzubringen hätte, wenn er den auf ihn voraussichtlich entfallenden Verbesserungsbetrag selbst in einem Rechtsstreit verfolgen würde.
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Bei der Ermittlung des zusätzlich zu erwartenden Betrages sind auch Nebenforderungen zu berücksichtigen.
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Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine zugunsten der Masse titulierte Forderung vollständig realisiert werden kann und dass der dadurch zur Verteilung gelangende Mehrbetrag auf die festgestellten Forderungen entfällt.
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Im Einzelfall können vom Insolvenzverwalten darzulegende besondere Umstände dazu führen, dass
a) die Klageforderung nur mit einem Teilbetrag zu bewerten ist,
b) auch bestrittene oder noch nicht geprüfte Forderungen bei der voraussichtlichen Verteilung ganz oder teilweise berücksichtigt werden,
c) Forderungen, die nur für den Ausfall festgestellt sind, ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage unter Beiordnung von Rechtsanwalt C in E ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt.
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