Oberlandesgericht Hamm, 2005-04-14, 21 U 133/04

21 U 133/04Obergericht14.04.2005

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 21 U 133/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-04-14

Aktenzeichen: 21 U 133/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0414.21U133.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.9.2004 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der notwendigen Kosten des Streithelfers des Beklagten, trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. der Streithelfer des Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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