4 U 2/05•Oberlandesgericht Hamm, 2005-04-14, 4 U 2/05
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 2/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-04-14
Aktenzeichen: 4 U 2/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0414.4U2.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 8. Oktober 2004 verkündete Urteil der VIII. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Verbotstenor zu 1) der Beschlussverfügung vom 7. September 2004 wie folgt neu gefaßt wird:
Der Antragsgegnerin wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet Verbraucher zur Abgabe von Angeboten aufzufordern, wenn auf das Widerrufsrecht auf die Weise hingewiesen wird, daß auf „mich“ unter der Rubrik „Angaben zum Verkäufer“ geklickt werden muß, damit der Käufer von seinem Widerrufsrecht erfährt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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