9 U 18/05•Oberlandesgericht Hamm, 2005-05-13, 9 U 18/05
Oberlandesgericht Hamm, 2005-05-13, 9 U 18/05
9 U 18/05Obergericht13.05.2005
Regest
Falsche Angaben eines vermeintlichen Zeugen, die einer Partei eines arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits dazu verhelfen sollen, einen Prozessvergleich wirksam anzufechten, können als sittenwidrige Schädigung der anderen Partei des Arbeitsgerichtsverfahrens Schadensersatzansprüche (hier: wegen weiterer Anwaltskosten bei Fortsetzung des Arbeitsrechtsstreits) begründen. Die Regelung des § 12 a Abs. 1 ArbGG (kein Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei) entlastet den sittenwidrigen Schädiger nicht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 18/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-05-13
Aktenzeichen: 9 U 18/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0513.9U18.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: §§ 826 BGB, 418 Abs. 1 ZPO, 12 a Abs. 1 ArbGG, 13 Abs. 2, 31 Abs. 1 BRAGO
Leitsätze
Falsche Angaben eines vermeintlichen Zeugen, die einer Partei eines arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits dazu verhelfen sollen, einen Prozessvergleich wirksam anzufechten, können als sittenwidrige Schädigung der anderen Partei des Arbeitsgerichtsverfahrens Schadensersatzansprüche (hier: wegen weiterer Anwaltskosten bei Fortsetzung des Arbeitsrechtsstreits) begründen. Die Regelung des § 12 a Abs. 1 ArbGG (kein Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei) entlastet den sittenwidrigen Schädiger nicht.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird -unter Zurückweisung der jeweiligen weitergehenden Rechtsmittel - das am 19. Oktober 2004 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert und neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 3.425,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. August 2004 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Kostenerstattungsansprüche gegen H P in dem Berufungsverfahren der Arbeitsgerichtssache 15 Sa 1203/03 Landesarbeitsgericht Hamm.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden den Beklagten zu 3/5 und der Klägerin zu 2/5 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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