Oberlandesgericht Hamm, 2005-05-13, 9 U 244/04

9 U 244/04Obergericht13.05.2005

Regest

Stürzt ein Kurierfahrer bei einer versuchten Warenanlieferung bei Dunkelheit (gegen 18.00 Uhr und also) nach dem zeitlichen Ende der geschäftsüblichen Ladetätigkeit von einer Laderampe, weil er die auf dem Hinweg benutzte Treppe in der Nähe einer unbeleuchteten Eingangstür verfehlt, steht einem Anspruch aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht gegen das Unternehmen ein überragendes Eigenverschulden des Verletzten entgegen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 244/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-05-13

Aktenzeichen: 9 U 244/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0513.9U244.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: §§ 823 Abs. 1, 847 a.F., 254 BGB

Leitsätze

Stürzt ein Kurierfahrer bei einer versuchten Warenanlieferung bei Dunkelheit (gegen 18.00 Uhr und also) nach dem zeitlichen Ende der geschäftsüblichen Ladetätigkeit von einer Laderampe, weil er die auf dem Hinweg benutzte Treppe in der Nähe einer unbeleuchteten Eingangstür verfehlt, steht einem Anspruch aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht gegen das Unternehmen ein überragendes Eigenverschulden des Verletzten entgegen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 04. November 2004 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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