Oberlandesgericht Hamm, 2005-06-09, 3 UF 118/05

3 UF 118/05Obergericht09.06.2005

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 UF 118/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-06-09

Aktenzeichen: 3 UF 118/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0609.3UF118.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Familiensachen

Tenor

Das am 14.02.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Bo-chum wird hinsichtlich des Versorgungsausgleichs (Zif. II. und III. des Tenors) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Von dem Versicherungskonto des Antragstellers Nr. #### bei der M werden auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin Nr. ##### bei der M monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 157,15 €, bezogen auf den 31.05.2004, über-tragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzu-rechnen.

Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt der E werden auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin Nr. ##### bei der M monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 3,35 €, bezogen auf den 31.05.2004, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Ent-geltpunkte umzurechnen.

Zum Ausgleich der Anwartschaften des Antragstellers auf betriebliche Altersver-sorgung (Betriebsrente Q) bei dem E werden von dem Versicherungskonto des Antragstellers Nr. #### bei der M weitere monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 33,43 €, bezogen auf den 31.05.2004, auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin Nr. ##### bei der M übertragen. Der Monatsbetrag der Renten-anwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

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