2 Ss OWi 285/05•Oberlandesgericht Hamm, 2005-06-13, 2 Ss OWi 285/05
Oberlandesgericht Hamm, 2005-06-13, 2 Ss OWi 285/05
2 Ss OWi 285/05Obergericht13.06.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ss OWi 285/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-06-13
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 285/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0613.2SS.OWI285.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Anordnung des Fahrverbotes entfällt.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Jedoch wird die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren um 2/3 ermäßigt. 2/3 der dem Betroffenen in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.
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