4 W 70/05•Oberlandesgericht Hamm, 2005-06-13, 4 W 70/05
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 W 70/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-06-13
Aktenzeichen: 4 W 70/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0613.4W70.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss abgeändert.
Dem Antragsgegner wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR,
ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
untersagt, im geschäftlichen Verkehr für mit Magneten ausgestattete
Schmuckstücke zu werben:
-
„... Magnet Therapy“ und/oder Magnet Therapie,
-
„Unsere Neodymium Magnete tragen eine lebenslange Garantie auf ihre
Magnetwirkung.“,
-
„Magnettherapie ist eine natürliche Therapie“,
-
„ Die Stärke pro Magnet ist normalerweise 1200 Gauss (außer, wenn ein
anderer Wert angegeben ist) mit dem magnetischen Nordpol zum Körper
gerichtet ... . In Japan empfiehlt man für therapeutische Magnete eine
Stärke von mindestens 500 Gauss um einen signifikanten Effekt zu
erzielen.“,
wie geschehen in der in Anlage A 2 ausgedruckten Werbung im Internet am 14. April 2005 unter internetadresse.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von
20.000 €.
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