9 U 201/04•Oberlandesgericht Hamm, 2005-06-24, 9 U 201/04
Oberlandesgericht Hamm, 2005-06-24, 9 U 201/04
9 U 201/04Obergericht24.06.2005
Regest
Verhandelt jemand für einen Versicherer mit einem ehemaligen Agenturleiter der Versicherung eine Abfindungsregelung, scheidet dessen persönliche Inanspruchnahme auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aus, wenn der potentielle Abfindungsgläubiger einen Zusasmmenbruch erleidet, weil der Versicherer nur eine Abfindung zahlen will, die den in den Abfindungsverhandlungen vermeintlich fixierten Abfindungsbetrag um ein Vielfaches unterschreitet (kein Schmerzensgeld wegen gescheiterter Vergleichsverhandlungen)
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 201/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-06-24
Aktenzeichen: 9 U 201/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0624.9U201.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: §§ 253 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB, 823 Abs. 1
Leitsätze
Verhandelt jemand für einen Versicherer mit einem ehemaligen Agenturleiter der Versicherung eine Abfindungsregelung, scheidet dessen persönliche Inanspruchnahme auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aus, wenn der potentielle Abfindungsgläubiger einen Zusasmmenbruch erleidet, weil der Versicherer nur eine Abfindung zahlen will, die den in den Abfindungsverhandlungen vermeintlich fixierten Abfindungsbetrag um ein Vielfaches unterschreitet (kein Schmerzensgeld wegen gescheiterter Vergleichsverhandlungen)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Juli 2004 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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