Oberlandesgericht Hamm, 2005-06-24, 9 U 37/05

9 U 37/05Obergericht24.06.2005

Regest

Der wegen eines vermeintlich falschen gerichtlichen Gutachtens auf Schadenersatz in Anspruch genommene Sachverständige haftet nicht nach §§ 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 163, 154 StGB (fahrl. Falscheid, Meineid), wenn er sich ohne vorausgegangene Anordnung seiner Vereidigung durch das Gericht bei seiner gerichtlichen Anhörung im voraus auf seinen allgemein geleisteten Sachverständigen beruft.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 37/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-06-24

Aktenzeichen: 9 U 37/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0624.9U37.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: §§ 823 Abs. 2 BGB, 163, 154 StGB

Leitsätze

Der wegen eines vermeintlich falschen gerichtlichen Gutachtens auf Schadenersatz in Anspruch genommene Sachverständige haftet nicht nach §§ 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 163, 154 StGB (fahrl. Falscheid, Meineid), wenn er sich ohne vorausgegangene Anordnung seiner Vereidigung durch das Gericht bei seiner gerichtlichen Anhörung im voraus auf seinen allgemein geleisteten Sachverständigen beruft.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Dezember 2004 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

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