Oberlandesgericht Hamm, 2005-08-09, 4 U 51/05

4 U 51/05Obergericht09.08.2005

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 51/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-08-09

Aktenzeichen: 4 U 51/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0809.4U51.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 13. Januar 2005 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es am Ende des Verbotsausspruchs zu 1.1 heißt: „wie geschehen in der Ausgabe der X Zeitung vom 05.05.2004 (Bl. 13 d. A.)“ und es am Ende des Verbotsausspruchs zu 1.2 heißt: „wie geschehen im T-Kurrier vom 01.08.2004 (Bl. 21 d. A.).“

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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