3 Ws 345/05•Oberlandesgericht Hamm, 2005-08-15, 3 Ws 345/05
Oberlandesgericht Hamm, 2005-08-15, 3 Ws 345/05
3 Ws 345/05Obergericht15.08.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 345/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-08-15
Aktenzeichen: 3 Ws 345/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0815.3WS345.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Tenor
Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Bielefeld wird insoweit aufgehoben, als die unentgeltliche Beiordnung eines Dolmetschers für Besuche durch Angehörige des Angeklagten Y abgelehnt worden ist.
Dem Angeklagten Y wird auf seinen Antrag hin unentgeltlich ein Dolmetscher für die Übersetzung von der polnischen in die deutsche Sprache bei Besuchen seiner Angehörigen beigeordnet.
Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vom 19.5.2005 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt; in diesem Umfange trägt die Landeskasse auch die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen.
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