Oberlandesgericht Hamm, 2005-08-16, 1 Ss 316/05

1 Ss 316/05Obergericht16.08.2005

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ss 316/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-08-16

Aktenzeichen: 1 Ss 316/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0816.1SS316.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

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