Oberlandesgericht Hamm, 2005-08-22, 15 W 219/05

15 W 219/05Obergericht22.08.2005

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 219/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-08-22

Aktenzeichen: 15 W 219/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0822.15W219.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der angefochtene Beschluss teilweise aufgehoben und zu den Ziffern 4 und 7 seines Tenors unter Zurückweisung der insoweit weitergehenden Anträge der Beteiligten zu 1) wie folgt neu gefasst:

Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, der Beteiligten zu 1)

  1. eine Übersicht der Entwicklung sämtlicher Gesellschafterkonten einschließlich unterjähriger Zu- und Abschreibungen für die vormals von ihrem Rechtsvorgänger I.G , seit 2001 von der Beteiligten zu 1) gehaltene Kommanditbeteiligung ab dem Jahr 1993 mitzuteilen,

  2. bezüglich der drei im Jahre 2003 für 21.000,00 Euro aus dem Vermögen der Beteiligten zu 2) bezahlten Einzelgaragen eine Abschrift des Kaufvertrages zu übermitteln.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der sofortigen ersten und weiteren Beschwerde findet nicht statt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt; er beträgt im Umfang der Zurückweisung des Rechtsmittels 1.000,00 Euro.

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