34 U 148/02•Oberlandesgericht Hamm, 2005-08-23, 34 U 148/02
Oberlandesgericht Hamm, 2005-08-23, 34 U 148/02
34 U 148/02Obergericht23.08.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 34 U 148/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-08-23
Aktenzeichen: 34 U 148/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0823.34U148.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 34. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03. September 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 215.656,52 € nebst 4 %
Zinsen seit dem 24.11.1993 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen; die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen die Beklagte zu 38 % und der Kläger zu 62 %; die Kosten der Berufungsinstanz werden der Beklagten zu 51 % und dem Kläger zu 49 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jeder Partei wird gestattet die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beschwer beider Parteien übersteigt 20.000,00 €.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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