4 U 10/05•Oberlandesgericht Hamm, 2005-08-23, 4 U 10/05
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 10/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-08-23
Aktenzeichen: 4 U 10/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0823.4U10.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. November 2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt,
die nunmehr im zweiten Drittel des Kirchenraumes ausgebaute Altarebene (Podest) mit aufstehendem Altartisch, den auf einer runden Säule stehenden Lesetisch (Ambo) und den Vorstehertisch komplett zu entfernen;
den ursprünglichen Altartisch in jura-gelb Marmor zur Größe von 240 cm breit und 130 cm tief, dieser ruhend auf 4 runden Säulen aus gleichem Material auf dem obersten Podest des noch vorhandenen ursprünglichen Altarraumes vor der Kreuzigungsgruppe so aufzustellen, dass jeweils zu den vorderen und seitlichen drei Stufen dieser in einem Abstand von einem Meter aufgestellt ist;
die schmiedeeisernen Kommunionbänke in jeweiliger Länge 5,5 m in einem Abstand von 2,10 m von der ersten Stufe zum ersten Podest wieder aufzustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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