4 Ss OWi 322/05•Oberlandesgericht Hamm, 2005-08-25, 4 Ss OWi 322/05
Oberlandesgericht Hamm, 2005-08-25, 4 Ss OWi 322/05
4 Ss OWi 322/05Obergericht25.08.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ss OWi 322/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-08-25
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 322/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0825.4SS.OWI322.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
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