Oberlandesgericht Hamm, 2005-08-29, 22 U 55/02

22 U 55/02Obergericht29.08.2005

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 22 U 55/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-08-29

Aktenzeichen: 22 U 55/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0829.22U55.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14. Dezember 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgeichts Münster abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger zu je 50 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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