3 Ss OWi 576/05•Oberlandesgericht Hamm, 2005-08-29, 3 Ss OWi 576/05
Oberlandesgericht Hamm, 2005-08-29, 3 Ss OWi 576/05
3 Ss OWi 576/05Obergericht29.08.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss OWi 576/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-08-29
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 576/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0829.3SS.OWI576.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 19.07.2005 wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Betroffenen zur Last (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO).
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.