1 UF 181/04•Oberlandesgericht Hamm, 2005-08-30, 1 UF 181/04
Oberlandesgericht Hamm, 2005-08-30, 1 UF 181/04
1 UF 181/04Obergericht30.08.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 UF 181/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-08-30
Aktenzeichen: 1 UF 181/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0830.1UF181.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die befristete Beschwerde des Vaters wird der am 14. August 2004 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Halle (Westf.) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Personensorgerecht für J F, geboren am xx. xx.2001, bleibt der Mutter
– unter Zurückweisung ihrer Beschwerde – entzogen.
Der Antrag des Landrats des Kreises H, dem Vater die elterliche Sorge zu entziehen, wird zurückgewiesen.
Es wird angeordnet, dass das Kind J mindestens bis zum 31. März 2007 in der Obhut seiner Pflegeeltern, der Eheleute K, verbleibt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 3.000,00 €.
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