6 WF 298/05•Oberlandesgericht Hamm, 2005-09-01, 6 WF 298/05
Oberlandesgericht Hamm, 2005-09-01, 6 WF 298/05
6 WF 298/05Obergericht01.09.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 6 WF 298/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-09-01
Aktenzeichen: 6 WF 298/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0901.6WF298.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Tenor
Die namens der betroffenen Kinder durch die Rechtsanwälte I und T in T2 eingelegte sofortige Beschwerde vom 12. August 2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Paderborn vom 10. August 2005 wird als unzulässig verworfen.
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 18. August 2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Paderborn vom 10. August 2005 wird als unzulässig verworfen, soweit mit ihr die Verfahrenspflegerbestellung unmittelbar angegriffen wird.
Im übrigen wird ihre sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1) und 2) tragen die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 1/2.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Beschwerdewert beträgt 1500 €.
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