11 UF 101/05•Oberlandesgericht Hamm, 2005-09-02, 11 UF 101/05
Oberlandesgericht Hamm, 2005-09-02, 11 UF 101/05
11 UF 101/05Obergericht02.09.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 11 UF 101/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-09-02
Aktenzeichen: 11 UF 101/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0902.11UF101.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 29.03.2005 wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Unna vom 28.02.2005 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Von dem Versicherungskonto #####1 des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in T werden bezogen auf den 31.07.2004 als Ehezeitende Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 433,23 Euro auf das Versicherungskonto #####2 der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in C übertragen.
Zum Ausgleich der Betriebsrente des Antragstellers bei der O GmbH werden im Wege des erweiterten Splittings von dem Versicherungskonto #####1 des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in T bezogen auf den 31.07.2004 als Ehezeitende weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 48,30 Euro auf das Versicherungskonto #####2 der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in C übertragen.
Wegen des Ausgleichs restlicher Rentenanwartschaften von monatlich 67,92 Euro bleibt der Antragsgegnerin die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vorbehalten.
Die Umrechnung der übertragenen Anwartschaften in Entgeltpunkte (West) wird angeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
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