1 Ss 355/05•Oberlandesgericht Hamm, 2005-09-05, 1 Ss 355/05
Oberlandesgericht Hamm, 2005-09-05, 1 Ss 355/05
1 Ss 355/05Obergericht05.09.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ss 355/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-09-05
Aktenzeichen: 1 Ss 355/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0905.1SS355.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
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