Oberlandesgericht Hamm, 2005-09-05, 1 Ss 355/05

1 Ss 355/05Obergericht05.09.2005

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ss 355/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-09-05

Aktenzeichen: 1 Ss 355/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0905.1SS355.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

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