3 Ss OWi 602/05•Oberlandesgericht Hamm, 2005-09-06, 3 Ss OWi 602/05
Oberlandesgericht Hamm, 2005-09-06, 3 Ss OWi 602/05
3 Ss OWi 602/05Obergericht06.09.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss OWi 602/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-09-06
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 602/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0906.3SS.OWI602.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen und die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (Entscheidung der als Einzelrichterin befassten Richterin am Oberlandesgericht).
Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Gladbeck zurückverwiesen.
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