Oberlandesgericht Hamm, 2005-09-19, 5 U 57/05

5 U 57/05Obergericht19.09.2005

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 U 57/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-09-19

Aktenzeichen: 5 U 57/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0919.5U57.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 22. März 2005 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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