Oberlandesgericht Hamm, 2005-09-20, 28 W 58/05

28 W 58/05Obergericht20.09.2005

Regest

Ein gemäß § 539 Abs. 1 ZPO - ohne Sachprüfung - die Berufung eines Arrestbeklagten zurückweisendes Versäumnisurteil setzt keine den Arrestkläger begünstigende erneute Vollstreckungsfrist in Lauf, innerhalb der er neue Vollstreckungsmaßnahmen wie beispielsweise eine Arrestpfändung anbringen kann.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 28 W 58/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-09-20

Aktenzeichen: 28 W 58/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0920.28W58.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 28. Zivilsenat

Leitsätze

Ein gemäß § 539 Abs. 1 ZPO - ohne Sachprüfung - die Berufung eines Arrestbeklagten zurückweisendes Versäumnisurteil setzt keine den Arrestkläger begünstigende erneute Vollstreckungsfrist in Lauf, innerhalb der er neue Vollstreckungsmaßnahmen wie beispielsweise eine Arrestpfändung anbringen kann.

Tenor

Das Verfahren wird gem. § 568 S. 2 ZPO auf den Senat zur Entscheidung übertragen, da die Sache besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

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