28 W 58/05•Oberlandesgericht Hamm, 2005-09-20, 28 W 58/05
Oberlandesgericht Hamm, 2005-09-20, 28 W 58/05
28 W 58/05Obergericht20.09.2005
Regest
Ein gemäß § 539 Abs. 1 ZPO - ohne Sachprüfung - die Berufung eines Arrestbeklagten zurückweisendes Versäumnisurteil setzt keine den Arrestkläger begünstigende erneute Vollstreckungsfrist in Lauf, innerhalb der er neue Vollstreckungsmaßnahmen wie beispielsweise eine Arrestpfändung anbringen kann.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 28 W 58/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-09-20
Aktenzeichen: 28 W 58/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0920.28W58.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 28. Zivilsenat
Leitsätze
Ein gemäß § 539 Abs. 1 ZPO - ohne Sachprüfung - die Berufung eines Arrestbeklagten zurückweisendes Versäumnisurteil setzt keine den Arrestkläger begünstigende erneute Vollstreckungsfrist in Lauf, innerhalb der er neue Vollstreckungsmaßnahmen wie beispielsweise eine Arrestpfändung anbringen kann.
Tenor
Das Verfahren wird gem. § 568 S. 2 ZPO auf den Senat zur Entscheidung übertragen, da die Sache besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
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