1 Ss OWi 402/05•Oberlandesgericht Hamm, 2005-09-21, 1 Ss OWi 402/05
Oberlandesgericht Hamm, 2005-09-21, 1 Ss OWi 402/05
1 Ss OWi 402/05Obergericht21.09.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ss OWi 402/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-09-21
Aktenzeichen: 1 Ss OWi 402/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0921.1SS.OWI402.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Siegen zurückverwiesen.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Betroffene der vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 StVG, § 18 Abs. 5 S. 2 Nr. 1, § 49 Abs. 1
Nr. 18 StVO) in drei Fällen schuldig ist.
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