29 Sch 1/05•Oberlandesgericht Hamm, 2005-09-27, 29 Sch 1/05
Oberlandesgericht Hamm, 2005-09-27, 29 Sch 1/05
29 Sch 1/05Obergericht27.09.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 29 Sch 1/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-09-27
Aktenzeichen: 29 Sch 1/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0927.29SCH1.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 29. Zivilsenat
Tenor
Der Schiedsspruch vom 28. Mai 2005 des vom Schiedsausschuss der Industrie- und Handelskammer Genf berufenen Schiedsgerichts (CCIG Case No. ###), erlassen durch S als Vorsitzenden und die Schiedsrichter C und Q, mit dem die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an den Antragsteller 306.775,20 € nebst 5 % Zinsen p.A. seit dem 5.3.1991 sowie 34.624,20 Schweizer Franken (CHF) für verauslagte Verfahrenskosten und 100.000 CHF zur Erstattung eigener Kosten zu zahlen, wird für vollstreckbar erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Gegenstandswert von 394.000,00 €.
Der Beschluß ist vorläufig vollstreckbar.
Die Antragsgegnerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 770.000,00 € abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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