11 UF 78/05•Oberlandesgericht Hamm, 2005-10-19, 11 UF 78/05
Oberlandesgericht Hamm, 2005-10-19, 11 UF 78/05
11 UF 78/05Obergericht19.10.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 11 UF 78/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-10-19
Aktenzeichen: 11 UF 78/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:1019.11UF78.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 02. März 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Ibbenbüren teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 18.02.1997 verurteilt, an die Klägerin ab März 2002 wie folgt nachehelichen Unterhalt zu zahlen:
a)
für die Zeit von März bis Juli 2002 monatlich 1.028,- €, davon 111,- € als Krankenvorsorgeunterhalt und 181,65 € als Altersvorsorgeunterhalt;
b)
für die Zeit von August bis Dezember 2002 monatlich 1.121,- €, davon 111,- € als Krankenvorsorgeunterhalt und 203,07 € als Altersvorsorgeunterhalt;
c)
für die Zeit ab Januar 2003 monatlich 1.121,- €, davon 112,66 € als Krankenvorsorgeunterhalt und 211,22 € als Altersvorsorgeunterhalt;
Die weitergehende Abänderungsklage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits in erster Instanz werden der Klägerin zu 1/3 und dem Beklagten zu 2/3 auferlegt.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin ¼ und der Beklagte ¾ zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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