27 U 95/04•Oberlandesgericht Hamm, 2005-10-24, 27 U 95/04
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 27 U 95/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-10-24
Aktenzeichen: 27 U 95/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:1024.27U95.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Tenor
Auf den Antrag der Beklagten wird das Senatsurteil vom 6.9.2005 gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass der zweite Satz im letzten Absatz auf Seite 26 des Urteilsabdrucks (Gliederungsziffer B.III.2.b) der Gründe) richtig wie folgt heißt:
„Denn die Beklagte hat nicht hinreichend bestritten, dass zwischen Leistungserbringung und Fakturierung jeweils nicht mehr als 5 Wochen gelegen haben, ...“
Der weitergehende Berichtigungsantrag wird zurückgewiesen.
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