Oberlandesgericht Hamm, 2005-10-27, 15 W 296/05

15 W 296/05Obergericht27.10.2005

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 296/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-10-27

Aktenzeichen: 15 W 296/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:1027.15W296.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Entscheidung des Landgerichts klarstellend wie folgt neu gefasst wird:

Die Zustimmung der Beteiligten zu 2) bis 6) zur Veräußerung des eingangs genannten Erbbaurechts an die J GmbH & I KG wird mit der Maßgabe ersetzt, dass vor der Umschreibung der Erbbauberechtigten dem Grundbuchamt in der grundbuchverfahrensrechtlich erforderlichen Form (§ 29 GBO) nachgewiesen wird, dass den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) bis 6) eine Erklärung der Beteiligten zu 1) zugegangen ist, in der diese unwiderruflich und unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage die selbstschuldnerische Bürgschaft für sämtliche Verpflichtungen der Erbbaurechtserwerberin aus dem Erbbaurechtsvertrag vom 29.01.1958 (UR-Nr. XX/XXXX Notar T in H) übernimmt.

Die Beteiligten zu 2) bis 6) haben die der Beteiligten zu 1) im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz wird auf 43.450,00 Euro festgesetzt.

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