21 U 77/00•Oberlandesgericht Hamm, 2005-10-27, 21 U 77/00
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 21 U 77/00 — Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2005-10-27
Aktenzeichen: 21 U 77/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:1027.21U77.00.00
Dokumenttyp: Schlussurteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10. März 2000 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen in Ergänzung des am 07. Februar 2002 verkündeten und am 21. März 2002 ergänzten Grund- und Teilendurteils des Senats hinsichtlich der Höhe des zu zahlenden Betrages wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 89.801,73 € nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Juli 1999 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Leistungsklage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu ¼ und die Beklagten zu ¾.
Die durch die Streithilfe verursachten Kosten werden der Klägerin zu ¼ und der Streithelferin selbst zu ¾ auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beteiligten können die Vollstreckung anderer Beteiligter durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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