Oberlandesgericht Hamm, 2005-11-10, 3 Ss 267/05

3 Ss 267/05Obergericht10.11.2005

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 267/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-11-10

Aktenzeichen: 3 Ss 267/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:1110.3SS267.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte (§ 473

Abs. 1 StPO).

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