3 Ss 267/05•Oberlandesgericht Hamm, 2005-11-10, 3 Ss 267/05
Oberlandesgericht Hamm, 2005-11-10, 3 Ss 267/05
3 Ss 267/05Obergericht10.11.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 267/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-11-10
Aktenzeichen: 3 Ss 267/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:1110.3SS267.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte (§ 473
Abs. 1 StPO).
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