Oberlandesgericht Hamm, 2005-11-14, 22 U 110/05

22 U 110/05Obergericht14.11.2005

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 22 U 110/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-11-14

Aktenzeichen: 22 U 110/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:1114.22U110.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. Mai 2005 verkündete

Urteil des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leisten.

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